Statuten

STATUTEN DER JUSO AARGAU

Aarau, 21. März 2008.

(Stand 25. Oktober 2023)

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „JUSO Aargau“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Aarau. Zur Sozialdemokratischen Partei des Kantons Aargau steht sie im Sinne von Art. 11 der Statuten der SP Aargau und im Sinne von Art. 5 der Statuten der JUSO Schweiz.

Art. 2 Zweck

Die JUSO Aargau versteht sich als politische Jugendbewegung der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Aargau. Sie setzt sich für die Interessen der Jugend und die Solidarität in der Bevölkerung im Sinne des demokratischen Sozialismus ein. Sie fördert die Gründung von Arbeitsgruppen, Regionalgruppen, Gruppen kritischer Schüler*innen und Lernender.

Art. 3 Mitgliedschaft

Mitglied der JUSO Aargau können Einzelpersonen sein, welche die Statuten der JUSO Aargau anerkennen und den Mitgliederbeitrag bezahlen. Das Höchstalter beträgt für aktive Mitglieder 35 Jahre. Eine Mitgliedschaft in einer anderen Kantonalen oder Schweizer Partei ist nicht vereinbar mit der Mitgliedschaft in der JUSO Aargau. Ausnahme bildet die Mitgliedschaft in der Sozialdemokratischen Partei. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 4 Organe

Die JUSO Aargau hat folgende Organe:

  • Jahresversammlung (JV)
  • Mitgliederversammlung (MV)
  • Präsidium
  • Vorstand (VS)
  • Arbeitsgruppen (AG)
  • Revision

Art. 4.1 Die Jahresversammlung (JV)

Die JV ist das oberste Organ der JUSO Aargau. Sie tritt einmal pro Jahr zusammen. Die JV genehmigt Rechnung und Budget sowie den Revisionsbericht. Die JV wählt das Präsidium, den Vorstand, die Delegierten für die Parteitage der SP Aargau und die Revisor*innen. Weitere Aufgaben sind die Genehmigung des Jahresberichts, die Änderung der Statuten und die Einsetzung von Arbeitsgruppen.

Art. 4.2 Die ausserordentliche Jahresversammlung (A.O. JV)

Die Mitgliederversammlung, der Vorstand oder fünfzehn Mitglieder der JUSO Aargau können die Einberufung einer a.o. JV verlangen.

Art. 4.3 Die Mitgliederversammlung (MV)

Die MV tritt auf Einladung des Präsidiums mindestens alle zwei Monate zusammen. Das Programm wird vom Vorstand festgesetzt. Die MV legt die Leitlinien der Politik der JUSO Aargau in Form von Resolutionen oder Positionspapieren fest.

Die MV ist ein Forum für Diskussionen, Meinungen und Ideen. Weitere Aufgaben sind die Nachwahlen in den Vorstand, das Fassen von Abstimmungsparolen und die Einsetzung von Arbeitsgruppen.

Die MV kann Einspruch gegen die vom Vorstand erlassenen Reglemente erheben. Dieser Einspruch ist an der nächsten MV zu behandeln und muss mit einem einfachen Mehr bestätigt werden.

Art. 4.4 Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem*der Präsident*in und gegebenenfalls bis zu zwei Vizepräsident*innen oder aus zwei Co-Präsident*innen mit bis zu einer*einem Vizepräsident*in. Das Präsidium vertritt die JUSO Aargau nach aussen und lädt zur ordentlichen JV, zu den MV und zu den Sitzungen des Vorstandes ein.

Das Präsidium kann unter Umständen, die eine schnelle Entscheidung verlangen, diese fällen, sofern sie nicht dem Grundgedanken der JUSO Aargau widerspricht.

Art. 4.5 Der Vorstand (VS)

Der VS besteht aus dem Präsidium und fünf bis sechs frei gewählten Mitgliedern wobei die maximale Anzahl Mitglieder auf 8 beschränkt ist. Die Mitglieder des VS sind gleichberechtigt. Geschlechter und Regionen sollen darin möglichst paritätisch vertreten sein. Bei der Wahl eines neuen Mitglieds des Vorstandes gilt es, im Vorstand eine FINT*-Quote von mindestens 50%, abhängig von der Anzahl Vorstandsmitglieder nach der Wahl, zu erreichen. FINT* steht dabei für Frauen*, Intersexuelle Menschen, Nicht-binäre Personen und Menschen auf dem Trans*-Spektrum. Bei einer ungeraden Anzahl an Vorstandsmitgliedern darf die Quote dabei abgerundet werden.

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Folgende Ressorts sind zwingend zu besetzen: Sekretariat, Finanzen, Mitgliederbetreuung. Der Vorstand führt die Beschlüsse der JV und MV aus und fällt alle Entscheide, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Der Vorstand koordiniert die kantonale JUSO-Politik, die Vertretung in der JUSO Schweiz, in anderen Organisationen und die Gruppierungen gemäss Auftrag der JV und der MV.

Der Vorstand kann mit einfachem Mehr Reglemente erlassen, welche die Statuten ergänzen.

In Ausnahmefällen ist der Vorstand ermächtigt, Mitglieder zu suspendieren. Der Vorstand hat in solchen Fällen einen schriftlich begründeten Antrag zu stellen. Diese Suspendierung kann durch den Vorstand, die MV oder die JV aufgehoben werden.

Der Vorstand kann ein bezahltes Sekretariat einstellen. Dieses ist dem Präsidium unterstellt und Ihm gegenüber rechenschaftspflichtig. Der Posten des Sekretariats ist innerhalb des Vorstands frei zu vergeben.

Art 4.6 Arbeitsgruppen (AG)

Die AGs tragen zur Meinungsbildung der JUSO Aargau bei.

Die Mitglieder der AG wählen eine verantwortliche Person, die an jeder Delegierten- und Jahresversammlung über die Arbeit informiert und im Kontakt mit dem Vorstand stehen.

Für jede Arbeitsgruppe ist mindestens ein Mitglied des Vorstands verantwortlich.

Die AGs können über die zur Verfügung gestellten Mittel selbst entscheiden.

Art. 4.7 Revision

Die Revision wird durch zwei Mitglieder wahrgenommen. Sie prüfen die Buchhaltung der JUSO Aargau jährlich oder auf Verlangen der MV und erstattet Bericht.

Art. 5 Fristen

Antragsfristen, Statutenänderungen, Positionspapiere und Resolutionen müssen 14 Tage vor der JV oder MV den Mitgliedern publik gemacht werden.

Art 6 Regionalgruppen

Drei oder mehr Mitglieder können eine Regionalgruppe gründen. Der Vorstand erlässt dazu ein Reglement.

Art. 7 Finanzen

Die JUSO Aargau beschafft sich ihre finanziellen Mittel durch Erhebung von Mandatssteuern,

Zuwendungen Dritter und Beiträge der SP Aargau und der JUSO Schweiz. Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Der Vorstand erlässt ein Spesenreglement.

Art. 8 Auflösung

Die Auflösung der JUSO Aargau ist nicht möglich, wenn drei oder mehr Mitglieder die JUSO Aargau erhalten wollen. Im Falle einer Auflösung ist das Vermögen und das Archiv der JUSO Schweiz, der SP Aargau oder einer benachbarten kantonalen JUSO Sektionen zu übergeben.

Art. 9 Statutenänderungen und Schlussbestimmungen

Die Statuten können an einer ordentlichen oder ausserordentlichen JV mit einfachem Mehr geändert werden.

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